Abrechnungsservice

Vereinbarung und Abrechnung von Betriebskosten sind im BGB geregelt. Betriebskosten sind alle Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.

Zu den Betriebskosten gehören gemäß § 2 Betriebskostenverordnung die folgenden Betriebskostenarten:

  • laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, z. B. die Grundsteuer
  • Beleuchtungskosten
  • Kosten der Wasserver- und -entsorgung
  • Kosten der Schornsteinreinigung
  • Kosten der Heizung
  • Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
  • Kosten für Personen- und Lastenaufzüge
  • Kosten für den Hauswart
  • Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung
  • Kosten der Gemeinschaftsantennenanlage bzw.
    der Breitbandkabelverteilanlage
  • Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
  • Kosten des Betriebs der Einrichtung für die Wäschepflege
  • Gartenpflegekosten
  • sonstige Betriebskosten

Nicht zu den Betriebskosten gehören die Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten.

Die Betriebskosten können Vermieter nur abrechnen, wenn diese im Mietvertrag vereinbart sind. Ausreichend ist ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung, sofern diese Aufzählung alle anfallenden Betriebskosten erfasst.

Sollen weitere Betriebskosten umgelegt werden, müssen diese ausdrücklich aufgezählt werden. Zu diesen sonstigen Betriebskosten zählen z.B. die Kosten der Dachrinnenreinigung.